ZAV: In meiner Ford-Garantieerweiterung ist die Starterbatterie explizit ausgeschlossen. Nach Ablauf der Neuwagengarantie gibt es damit keinen Rechtsanspruch auf den Austausch einer vermeintlich defekten Starterbatterie, den man z. B. mithilfe einer Rechtschutzversicherung einklagen könnte. Ich habe übrigens eine gute.
Leider formulieren wir alle - mich eingeschlossen - oft unsauber. Denn eigentlich schlägt nicht die Garantie zu - obwohl wir alle inkl. meinem FFH davon reden. Meinen tun wir in vielen Fällen - so auch hier - die gesetzliche Gewährleistung. Und wenn ich wenige Wochen nach der Fahrzeugübernahme das 1te Mal die Batterie reklamiere, dann habe ich kein Problem damit einen offensichtlichen Mangel nachzuweisen, der bereits bei der Übergabe bestand. Daher kann die (freiwillige) Garantie bei der Reklamation auch abgelaufen sein. Es zählt für die Frist nur die erste Reklamation.